Die Rückkehr des Bibers in unserem Verbandsgebiet
Immer öfter können Nagespuren und umgestürzte Baumstämme mit kegelförmigen Anspitzungen an den Ufern unserer heimischen Fließgewässer beobachtet werden.
Verantwortlich für diese „Unordnung“ ist das größte heimische Nagetier, der Europäische Biber (Castor Fiber). Er benagt und fällt Gehölze, um an die saftigen Zweige und Triebe zu gelangen, welche insbesondere im Winterhalbjahr die Hauptnahrung der Tiere darstellen. Im Sommer ernährt sich das rein vegetarisch lebende Tier von Feldfrüchten, Gräsern und Kräutern.
Nach jahrhundertelanger Abwesenheit aufgrund von intensiver Bejagung breitet sich das nunmehr streng geschützte Tier von einem Restvorkommen in der Elbe über die Saale wieder in Thüringen aus. Mittlerweile wird von einer Population von etwa 700 Individuen im Freistaat ausgegangen. Im Verbandsgebiet des Gewässerunterhaltungsverbandes Gera/Gramme besiedelt der Biber bereits heute wieder die Flüsse Gera, Gramme, Vippach, Mahlgera und Schmale Gera. Von einer weiteren Ausbreitung ist auszugehen.
Biber sind bestens an das Leben im und am Wasser angepasst. Ihr dichter Pelz schützt sie vor Nässe und Kälte und die Schwimmhäute an den Hinterpfoten sorgen mit dem abgeflachten Schwanz (der sog. „Kelle“) für schnelles Fortkommen im Wasser.
Als Fortpflanzungs- und Ruhestätte dient Bibern ein Erdbau im Uferbereich von Gewässern. Der Eingang zu dieser sogenannten „Burg“ liegt zum Schutz vor Fraßfeinden immer unterhalb der Wasserlinie. Sollte der Wasserstand zu niedrig sein, kann der Biber durch das Anlegen der charakteristischen Staudämme die Wasserhöhe regulieren. So kann es auch zu großflächigen Vernässungen bis zur Schaffung neuer Standgewässer kommen.
Der Biber gilt daher als herausragender Landschaftsgestalter, der für zahlreiche andere wassergebundene Arten Lebensräume schaffen kann. Jedoch kann die Bautätigkeit des Bibers auch zu Konflikten mit dem Menschen führen. So können beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Flächen unterhöhlt oder vernässt werden. Ebenso können Siedlungsflächen und Verkehrswege geschädigt werden. In solch einem Fall entscheidet die zuständige Untere Naturschutzbehörde, ob Maßnahmen, welche den Biber oder seine Lebensstätte beeinträchtigen können, genehmigt und ergriffen werden können. Das eigenmächtige und unerlaubte Handanlegen an Biberdamm oder -burg stellt im Übrigen einen Straftatbestand dar, welcher durch die Staatsanwaltschaften zu verfolgen ist.
Bei Rückfragen zum Umgang mit dem Biber können die Unteren Naturschutzbehörden, das Kompetenzzentrum Wolf, Biber,Luchs (https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/kompetenzzentrum) oder der Gewässerunterhaltungsverband Auskunft erteilen.
Erfurt, den 19.02.2024
Markus Hanf
Verbandsingenieur